Die Satzung als PDF-Download: Satzung Sternenpark Rhön e.V. (1330 Downloads )

Satzung

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen “ Sternenpark Rhön e. V.“ und hat seinen Sitz in 36115
Hilders. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, die Förderung der Volksbildung und
der Wissenschaft sowie die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der Ziele und  Aufgaben des Sternenparks Rhön.

Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Schwerpunkte verwirklicht:

  1. Wissensvermittlung in den Bereichen Schutz der Nacht, Auswirkungen von künstlichem Licht auf Mensch und Natur sowie Astronomie.
  2. Informations- und Bildungsveranstaltungen sowie umweltbildnerische Volksbildung (u. a. auch durch Kinder- und Jugendarbeit) durch z.B.:
    1. Informationsveranstaltungen, Erstellung von Informationsmaterialien
    2. Information und Beratung bei Beleuchtungsfragen öffentlicher und privater Stellen, sonstige Umweltfragen, Monitoring, Forschungsprojekte
    3. Erarbeitug und Durchführung von Konzepten, die im Zusammenhang mit dem Sternenpark Rhön stehen
    4. Förderung von Kunst und Kultur, die im Zusammenhang mit dem Sternenpark Rhön stehen, z.B. öffentliche Sternenführungen, astronomische Sternenführungen etc.
  3. Zusammenarbeit mit den öffentlichen, freien und privaten Trägern, die am Aufbau und der Bewahrung des Sternenparks mitarbeiten und die Ziele des Vereins unterstützen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Ausgaben und Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Sternenparks Rhön unterstützt. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Zustimmung der  Erziehungsberechtigten vorgelegt werden, bei juristischen Personen ist der Antrag von  einer/m Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern  entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung des Vorstands zur Aufnahme des Mitglieds erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit diesem Zeitpunkt. Mit Eintritt im laufenden  Geschäftsjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig fällig.

Das Mitglied erhält sein Stimmrecht, sobald die Aufnahmegebühr und der festgesetzte  Mitgliedsbeitrag bezahlt wurden.

Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung  der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist spätestens 8 Wochen vor der nächsten  Mitgliederversammlung einzureichen und vom Vorstand auf die Tagesordnung zu nehmen.  Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung.

Der Verein kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Eine Abstimmung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der  Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des  Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt
werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Organisation /  Branche / Beruf, Telefon, Fax, Email sowie Bankverbindung.

Die von Mitgliedern überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für  Vereinszwecke verwendet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären. Zur Wahrung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter erforderlich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn dieses der Satzung zuwiderhandelt, seine Vereinspflichten grob verletzt oder den Verein schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich in der Mitgliederversammlung zum Sachverhalt zu äußern.

Ein Mitglied, das seine Beitragspflicht nach einer Mahnung nicht fristgerecht erfüllt hat, verliert ab diesem Zeitpunkt sein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung ein halbes Jahr im Rückstand bleibt; die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.

Über das Erlöschen der Mitgliedschaft wird das Mitglied schriftlich informiert.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden, sofern dies beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können Fragen und Anregungen allgemeiner und spezieller Art an den Verein herantragen, wenn diese für den Verein relevant sind oder ansonsten dem Vereinszweck dienen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Ansehen des Vereins zu wahren,
b. dem Verein bei der Erreichung seiner Ziele beizustehen,
c. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und
d. Änderungen von Daten, die für die Vereinsmitgliedschaft relevant sind, umgehend dem Vorstand mitzuteilen (z.B. Adressdaten, Kontodaten bei Abbuchungsermächtigung)

Entstehen dem Verein im Rahmen der Beitragszahlung, z.B. durch nicht eingelöste Lastschriften oder Mahnungen, zusätzliche Kosten, so hat das Mitglied diese dem Verein zu ersetzen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.

Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich mittels Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied  hat hierzu eine Einzugsermächtigung zu geben und dafür zu sorgen, dass zum Fälligkeitstermin eine entsprechende Deckung auf dem Konto besteht, so dass die Lastschrift von ihrer/seiner Bank eingelöst wird.

Alternativ kann der Mitgliedsbeitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Der Beitrag muss  dann im Voraus, jeweils spätestens zum 10. Januar eines Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein.

Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder
erlassen werden. Hierzu muss an den Vorstand – bis spätestens 15. November des Vorjahres der Fälligkeit – ein plausibel begründeter, schriftlicher Antrag gestellt werden. Der Vorstand hat über derartige Entscheidungen Rechenschaft abzulegen.

§ 10 Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.

Folgende Ämter sind durch die Wahl mindestens zu besetzen: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r,   Schriftführer/in, Kassierer/in, Beisitzer/in.

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende; jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im  Amt.

Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und zum Zeitpunkt der Wahl mindestens sechs Monate dem Verein angehören; dies gilt nicht für die erstmalige Wahl des Vorstands.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Die  Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass Vorstandsmitglieder und  Funktionsträger eine angemessene Vergütung erhalten können. Die Höhe wird durch  Vorstandsbeschluss festgelegt.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen, wobei jeder Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung vorauszugehen hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In Eilfällen können Beschlüsse auch telefonisch oder in Textform (auch per Mail) gefasst werden.

Beschlüsse des Vorstandes können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in und/oder Bürokräfte einstellen, sofern die laufenden Kosten für diese Stelle gedeckt sind und die Mitgliederversammlung zugestimmt hat. Ein/e Geschäftsführer/in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Die Vorstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichtes.
2. Aufnahme, Verwaltung und Betreuung der Mitglieder inkl. Einzug der Beiträge.
3. Umsetzung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
4. Führen der Geschäfte des Vereins inkl. Erstellung und Beschaffung aller dazu notwendigen Unterlagen.
5. Dokumentation der Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle inkl. Archivierung.
6. Einhaltung der gesetzlichen Auflagen und Aufbewahrungsfristen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres statt. Der Termin der Mitgliederversammlung wird frühzeitig im Voraus den Mitgliedern bekannt gemacht.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des durch den Vorstand zu gebenden Tätigkeits- und Finanzberichts
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Beitragshöhe
4. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen
5. Aufnahme neuer Mitglieder

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen, deren Aufgaben die Prüfung der Vorgänge im Finanzwesen eines Geschäftsjahres und der Kasse sind. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt; tritt ein/e Kassenprüfer/in während dieser Periode vom Amt zurück, wird einzeln nachgewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist, das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen schriftlich – mittels Brief oder per E-Mail – einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
– sofern sie sich nicht erst aus der Diskussion ergeben – dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung abstimmungsfähig ausformuliert vorliegen.

Anträge zur Satzungsänderung müssen jedoch 6 Wochen vor dem geplanten Termin eingereicht werden, damit diese rechtlich geprüft und allen stimmberechtigten Mitgliedern fristgerecht vorgelegt werden können.

Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich verlangt wird, muss die Mitgliederversammlung darüber hinaus außerordentlich einberufen werden. Von Mitgliedern geforderte außerordentliche Mitgliederversammlungen können frühestens 6 Wochen, müssen jedoch innerhalb von 6 Monaten nach deren Beantragung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videooder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit

§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet, im Fall dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder durch einen per Wahl zu bestimmenden Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt wird. Die/der Protokollant/in sind zu Beginn jeder Mitgliederversammlung zu bestimmen. Beschlüsse sind dabei so ausführlich festzuhalten, dass diese von Dritten nachvollzogen werden können. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Sternenfreunde e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter VR 1993, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Errichtung der Satzung
Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.03.2015 in  Ehrenberg-Seiferts beschlossen.